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geplante
Vereins-Satzung


SATZUNG DER  ANSAR-SERVICE  M u s l i m e n t r e f f




I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

1. Name des Vereins : Ansar-Service Muslimentreff
2. Sitz des Vereins : Nürnberg Büro: Sperberstr. 69 in 90461 Nürnberg
3. Das Gebiet der Tätigkeit des Vereins beschränkt sich auf Nürnberg und Umgebung.
4. Der Verein ist eine reine kulturelle religiöse Vereinigung, er beschäftigt sich nicht mit Politik. 
5. Der Verein wird in dem Vereinsregister eingetragen
6. Der Verein arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit Es ist nicht Sinn und Zweck des Vereins, Geld zu erwirtschaften. Eingehende Geldspenden oder 
    Mitgliedsbeiträge sind nur für den Zweck des Vereines zu verwenden.
7. Hilfestellungen durch Sach- oder Geldbeträge dürfen nur an hilfsbedürftige Personen nach Beschließung des Vorstandes geleistet werden. 


II. ZWECK DES VEREINS

1. Förderung und Betreuung der islamischen Werte
2. Betreuung von muslimischen Jugendlichen 
3. Betreuung der Moscheen Nürnbergs und Umland
4. Förderung des interreligiösen Dialogs
5. Hilfestellung an bedürftige Personen
6. Sinnvolle Feizeitgestaltung 
a. Kulturelle Aktivitäten 
b. Sportliche Aktivitäten 
c. Aufrechterhaltung islamischen Sitten und Gebräuche 


III. ART DER TÄTIGKEIT

1. Unterricht der islamischen Lehre in deutscher Sprache 
2. Verschiedene Sport- und Kulturarbeiten.
3. Förderung der Moscheebesuche
4. Kontaktpflege mit anderen Religionsgemeinschaften
5. Soweit sachliche oder finanzielle Möglichkeiten vorhanden sind, kann an bedürftige Personen Hilfe geleistet werden.
6. Vorbereitung und Durchführung von Ausflügen in Deutschland. 


IV. Mitgliederschaft

1. Jeder der in Nürnberg und Umgebung wohnt kann Mitglied werden. 

2. Alle Mitglieder, die im Verein als Mitgliedschaft eintreten wollen, müssen keinen monatlichen Vereinsbeitrag entrichten. Jedoch kann bei späteren Beschluss der Mitglieder, ein Mitgliedsbeitrag eingeführt werden. Dieser muss jedoch von der Mitgliederversammlung genehmigt, und kann nicht rückwirkend eingeführt werden.

3. Bestimmungen für die Mitgliedschaft

a. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann im Verein jeder, egal welcher Rasse, Religion, Nationalität er angehört, Mitglied werden. Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr, nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigtem.
b. Antrag für die Aufnahme kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Aufnahme wird im Vorstand beschlossen. 
c. Die Mitglieder haben Stimmrecht. 
d. Mitglieder, die aus verschiedenen Gründen aus Nürnberg und Umgebung verziehen und ihre Mitgliedschaft fortsetzen wollen, können dies tun. 
4. Austritt aus dem Verein: 
a. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. 
b. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft automatisch. 
5. Ausschluss aus dem Verein oder gegebenenfalls gerichtliche Anzeige erfolgt, wenn: 
a. gegen die Vereinsregeln verstoßen wird; 
b. gegen die islamische Lehre verstoßen wird; 
c. gegen Konfession, Volkszugehörigkeit oder Rasse verstoßen wird 
d. gegen Gesellschaft und Gesetze verstoßen wird; 
e. jemand für politische Parteien Propaganda betreibt; 
f. jemand in oder zusammen mit gesetzlich verbotenen Organisationen arbeitet. 


V. ORGANE DES VEREINS UND IHRE AUFGABEN

1. Hauptversammlung 
2. Der Vorstand 
3. Der Schriftführer
4. Der Kassierer


1.1  Die Hauptversammlung bildet sich aus allen Mitgliedern alle drei Jahre 

Die Hauptversammlung ist vollberechtigt. Hauptversammlungen und außerordentliche Versammlungen werden mit den anwesenden Mitgliedern durchgeführt. Die Mitglieder werden zwei Wochen vor der Hauptversammlung vom Vorstand verständigt. Die Vorschläge von den Mitgliedern können beim Vorstand schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Die Hauptversammlung wird vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden eröffnet. 
1.2 Aufgaben der Hauptversammlung:
Der Vorstand wird gewählt eventuelle Satzungsänderungen Tätigkeitsbereich des Vorstandes, Bericht des Prüfungsausschusses, Entlastung des Vorstandes Auflösung des Vereins die Aufnahme zur Föderation oder Austritt von der Föderation eventuelle Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages die Jahreshauptversammlung beschließt über die zukünftige Tätigkeit des Vereins
2.1 Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, je mit Alleinvertretungsbefugnis. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Sachen des § 26 BGB 
Zur Vorstandschaft gehören der 1. und 2. Vorsitzende sowie: 
a. der Schriftführer 
b. der Stellvertreter des Schriftführers 
c. der Kassenwart 
d. und 2 Beisitzer
Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Kassenwart und 2 Beisitzer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Aufgaben des 1. Vorsitzenden Leitung des Vereins und Vertretung nach innen und außen. Vorbereitung der Tagesordnung der Versammlungen. 
Der 2. Vorsitzender ist regelmäßiger Vertreter des 1. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. 
5. Der Schriftführer und sein Vertreter:
a. besorgt die Korrespondenz des Vereins, hat alle abgehenden Schriftstücke zu verfassen, und den Vorsitzenden vorzulegen.
b. Er führt das Protokoll in den Versammlungen, verliest es auf der nächsten Versammlung und vermerkt etwa beschlossene Änderungen. 
c. Er führt ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder und pflegt den schriftlichen Verkehr mit anderen Verbindungen bzw. Vereinen. 
d. Der Stellvertreter ist Vertreter des Schriftführers und vertritt ihn bei seiner Abwesenheit.
6. Der Kassierer hat die Vereinskasse zu verwalten, die zugehörigen Bücher zu führen. Die Rechnungsbelege geordnet aufzubewahren. Er hat die Berechtigung etwaige Geldeinnahmen entgegen zunehmen. 
 

VI. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 

1. Der Verein verfügt über keine festen Einnahmen. Entgegengenommen werden Spenden. Darlehen die auf Zinsbasis beruhen, dürfen nicht angenommen werden.

2. Die Spenden werden vom Kassierer entgegengenommen und in der Vereinskasse aufbewahrt. Ein Vereins-Bankkonto wird aus islamischen Gründen abgelehnt. 

3. Die Mitglieder die private Gegenstände in den Verein zur Verfügung stellen, und diese dem Verein zur Nutzung überlassen, haben bei Beschädigung , Diebstahl oder Abnutzung keine Anspruch auf Entschädigung. Jeder ist für sein eingebrachten Gegenstand, dass er dem Verein leihweise überlasst, selbst verantwortlich.

4. Die Ausgaben müssen zuerst vom Vorstand genehmigt werden. 
Der Kassierer muss die Einnahmenbelege und Ausgabenbelege drei Jahre  aufbewahren. 

5. Bei Auflösung des Vereins kann die Hauptversammlung sich mit 2/3 Mehrheit der gesamten Mitglieder auflösen. Sind bei der Hauptversammlung weniger als 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend, ist ein Beschluss nicht möglich. Es muss ein neuer  Termin angesetztem werden, bei dem nach der Anwesenheit abgestimmt wird. 

 . Bei der Auflösung des Vereins fallen Gegenstände oder Eigentum des Vereins, an diejenigen zurück, die sie eingebracht haben. Sollten Geldbeträge vorhanden sein, und keine Schulden, werden sie einer islamischen Hilfsorganisation ausbezahlt. 

Diese Satzung ist in Planung, weil es noch kein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist. Für Ratschläge sind wir dankbar.

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